Erwägungsgrund 3 32016D0551
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens beschließt der Gemischte Rückübernahmeausschuss die für die einheitliche Anwendung des Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen. Es wäre daher zweckmäßig, durch einen Beschluss des Gemischten Rückübernahmeausschusses die erforderlichen Durchführungsbestimmungen festzulegen, um die Anwendung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 und 6 auf den 1. Juni 2016 vorzuziehen.