Beschluss (EU) 2016/551 des Rates vom 23. März 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemischten Rückübernahmeausschuss im Hinblick auf einen Beschluss des Gemischten Rückübernahmeausschusses zu Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Artikel 4 und 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ab 1. Juni 2016 zu vertretenden Standpunkts
In Anbetracht des Vorstehenden ist es erforderlich, den im Namen der Union im Gemischten Rückübernahmeausschuss zu vertretenden Standpunkt zu einem Beschluss des Gemischten Rückübernahmeausschusses über Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Artikel 4 und 6 des Abkommens ab 1. Juni 2016 festzulegen —
Erwägungsgrund 7 32016D0551
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