Erwägungsgrund 6 32016D0551
Dänemark ist nicht durch das Abkommen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet und beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses.
Dänemark ist nicht durch das Abkommen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet und beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses.