Erwägungsgrund 2 32016D0566
Gemäß Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates war eine hochrangige Lenkungsgruppe zur Wahrnehmung der dort aufgeführten Aufgaben einzusetzen. Diese Lenkungsgruppe wurde mit dem Beschluss 2009/584/EG der Kommission eingerichtet.