Erwägungsgrund 7 32016D0566
Gemäß Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2002/59/EG sollten der hochrangigen Lenkungsgruppe Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission angehören. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. Aus Gründen der Kontinuität sollten die derzeit gemäß dem Beschluss 2009/584/EG ernannten Mitglieder bis zum Ablauf ihres Mandats Mitglieder der Gruppe bleiben.