Erwägungsgrund 3 32016D0630
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Rückübernahmeabkommens beschließt der Gemischte Rückübernahmeausschuss die für die einheitliche Durchführung des Rückübernahmeabkommens erforderlichen Bestimmungen.
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Rückübernahmeabkommens beschließt der Gemischte Rückübernahmeausschuss die für die einheitliche Durchführung des Rückübernahmeabkommens erforderlichen Bestimmungen.