Beschluss (EU) 2016/630 des Rates vom 11. April 2016 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss in Bezug auf eine Empfehlung zu Rückübernahmeersuchen in Fällen, in denen die Organisation von Befragungen erforderlich ist
Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die vom Gemischten Rückübernahmeausschuss anzunehmende Empfehlung zu Rückübernahmeersuchen in Fällen festzulegen, in denen die Organisation von Befragungen erforderlich ist.
Erwägungsgrund 6 32016D0630
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