Erwägungsgrund 4 32016D0630
Die Befragung ist einer der Bestandteile des Rückübernahmeverfahrens nach dem Rückübernahmeabkommen. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Rückübernahmeabkommens sind Befragungen zu organisieren, wenn keines der in den Anhängen 2 oder 3 des Rückübernahmeabkommens aufgeführten Dokumente von der um Rückübernahme ersuchenden Vertragspartei dem Rückübernahmeersuchen beigefügt werden kann.