Erwägungsgrund 9 32016D0630
Dänemark ist weder an das Rücknahmeabkommen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet und beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses —
Dänemark ist weder an das Rücknahmeabkommen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet und beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses —