Art. 13a 32016D0849
Die Mitgliedstaaten betrachten Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen, die denen von Banken gleichkommen, für die Durchführung der Artikel 13, 14 und 24a als Finanzinstitutionen.
Die Mitgliedstaaten betrachten Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen, die denen von Banken gleichkommen, für die Durchführung der Artikel 13, 14 und 24a als Finanzinstitutionen.