Erwägungsgrund 15 32016D0849
Nach Auffassung des Rates ist es im Kontext der für den Finanzsektor geltenden Maßnahmen angebracht, Geldtransfers in die DVRK und aus der DVRK zu verbieten, sofern diese nicht ausdrücklich im Voraus genehmigt wurden, und Investitionen der DVRK in Gebieten, die der Hoheitsgewalt von Mitgliedstaaten unterstehen, sowie Investitionen von Staatsangehörigen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten in der DVRK.