Erwägungsgrund 25 32016D0849
Im Februar 2016 hat der Rat gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Beschlusses 2013/183/GASP und Artikel 6 Absätze 2 und 2a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 eine Überprüfung vorgenommen und bestätigt, dass die Personen und Einrichtungen, die in Anhang II des Beschlusses und in Anhang V der Verordnung genannt werden, weiterhin dort aufgeführt werden sollten.