Erwägungsgrund 22 32016D0849
In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird ferner unterstrichen, dass die mit ihr verhängten Maßnahmen nicht den Zweck haben, nachteilige humanitäre Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung der DVRK hervorzurufen oder Aktivitäten, die nach den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats nicht verboten sind, und die Arbeit internationaler und nichtstaatlicher Organisationen, die in der DVRK Hilfs- und Soforthilfemaßnahmen zugunsten der Zivilbevölkerung durchführen, zu beeinträchtigen.