Erwägungsgrund 4 32017D1191
Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen statistischen Daten zur Verfügung. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, statistische Daten über ihre öffentlichen Defizite und ihren öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen mit.