Erwägungsgrund 5 32017D1191
Der Rat hat auf der Grundlage der übermittelten statistischen Daten über die Aufhebung eines Beschlusses zu entscheiden, mit dem das Bestehen eines übermäßigen Defizits festgestellt worden war. Darüber hinaus sollte ein Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nur dann aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird und sich die Schuldenquote auf den Richtwert für den Schuldenabbau zubewegt.