Erwägungsgrund 11 32017D1243
Durch die Änderungen des Anhangs V der MARPOL-Anlage VI wird klargestellt, dass Schiffe, welche die Anforderungen der MARPOL-Anlage VI für den (Schwefel) Gehalt des Kraftstoffs in Emissions-Überwachungsgebieten mit einem gleichwertigen Verfahren (durch Abgasreinigungssysteme) erfüllen, auf dem BFDN vom Lieferanten entsprechend der Mitteilung des Käufers vermerken lassen können, dass der Kraftstoff zum Verbrauch auf einem Schiff bestimmt ist, das die Schwefelanforderungen mit einem gleichwertigen Verfahren erfüllt. Angesichts der steigenden Zahl der mit Abgasreinigungssystemen ausgerüsteten Schiffe sind die Änderungen des Anhangs V der MARPOL-Anlage VI notwendig, um den Standardtext des BFDN an die Tatsache anzupassen, dass Schiffe selbst nach dem Inkrafttreten der Schwefelgehaltsanforderung von 0,10 % in Emissions-Überwachungsgebieten ab dem 1. Januar 2015 weiterhin Kraftstoffe mit einem höheren Schwefelgehalt verbrauchen können. Die Anforderungen der MARPOL-Anlage VI in Bezug auf die Begrenzung von SOx-Emissionen sind durch die Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates in Unionsrecht umgesetzt worden. In Artikel 6 Absatz 9 Buchstaben b und c sowie in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie wird auf den BFDN als Schlüsselelement zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Richtlinie verwiesen. Gleichwertige Einhaltungsverfahren gelten als alternative emissionsmindernde Verfahren im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe o dieser Richtlinie und können unter der Bedingung eingesetzt werden, dass Schiffe, die emissionsmindernde Verfahren anwenden, kontinuierlich Verringerungen der Schwefeldioxidemissionen erreichen, die mindestens denjenigen entsprechen, die durch den Einsatz von Schiffskraftstoffen erzielt worden wären, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.