Erwägungsgrund 6 32017D1243
Der Standpunkt, der im Namen der Union zu vertreten ist, der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2016/2077 festgelegt wurde, bleibt somit gültig.
Der Standpunkt, der im Namen der Union zu vertreten ist, der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2016/2077 festgelegt wurde, bleibt somit gültig.