Erwägungsgrund 8 32017D1243
Die Änderungen der SOLAS-Regel II-2/9.4.1.3 stellen die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Fenster auf Fahrgastschiffen klar, die höchstens 36 Fahrgäste befördern, und auf Spezialschiffen mit über 60 (aber höchstens 240) Personen an Bord. Schiffe, die bis zu 36 Fahrgäste befördern, sollten dasselbe Sicherheitsniveau gewährleisten wie Schiffe, die über 36 Fahrgäste befördern. Die Richtlinie 2009/45/EG gilt für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge in der Inlandfahrt. Nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i dieser Richtlinie müssen neue Fahrgastschiffe der Klasse A vollständig den Anforderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung entsprechen. Anhang I Kapitel II-2 Teil B Regel 10.4 dieser Richtlinie bestimmt für Fahrgastschiffe, die höchstens 36 Fahrgäste befördern, dass besonders auf die Feuerwiderstandsfähigkeit der Fenster, die offenen oder geschlossenen Bereichen für das Einbooten in die Rettungsboote und -flöße zugewandt sind, sowie der Fenster zu achten ist, die unterhalb dieser Bereiche so angeordnet sind, dass sie bei einer Zerstörung während eines Brandes das Aussetzen der Rettungsboote oder -flöße oder das Einbooten behindern würden.