Art. 11 32017D2074
Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, darunter Schadensersatzansprüche und sonstige derartige Ansprüche, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
den benannten, in Anhang I oder II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
sonstigen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen oder in deren Namen handeln.