Erwägungsgrund 3 32017D2104
Die Union ist Beobachter in der UNECE-WP.7 und in den Fachgruppen für Standardisierung. Die Mitgliedstaaten sind Mitglieder der UNECE und arbeiten in der UNECE-WP.7 und in den Fachgruppen für Standardisierung mit. Daher sind die Mitgliedstaaten berechtigt, an der Entscheidungsfindung zur Annahme der Qualitätsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der UNECE für Obst und Gemüse teilzunehmen.