Erwägungsgrund 4 32017D2104
Gemäß Artikel 75 Absatz 1 und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den geltenden Vermarktungsnormen entsprechen, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und wenn das Ursprungsland angegeben ist.