Erwägungsgrund 5 32017D2104
Gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse festzulegen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission wurden spezielle Vermarktungsnormen für bestimmte Obst- und Gemüseerzeugnisse festgelegt. Diese speziellen Vermarktungsnormen beruhen auf UNECE-Qualitätsnormen für diese Erzeugnisse.