Erwägungsgrund 6 32017D2104
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 muss Obst und Gemüse, für das keine spezielle Vermarktungsnorm gilt, der allgemeinen Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil A jener Durchführungsverordnung entsprechen. Erzeugnisse, die einer von der UNECE festgelegten Vermarktungsnorm entsprechen, gelten als dieser allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechend.