Erwägungsgrund 5 32017D2307
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, im Namen der Union, Änderungen der Listen von Erzeugnissen in den Anhängen I und II zu genehmigen, unter der Bedingung, dass sie die Vertreter der Mitgliedstaaten über die Änderungen unterrichtet, die sie im Gemeinsamen Ausschuss zu genehmigen beabsichtigt, und den Vertretern der Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen vorlegt, aus denen sie schließt, dass die Gleichwertigkeit anerkannt werden kann.