Erwägungsgrund 7 32017D2307
Wenn die Vertreter von Mitgliedstaaten, die eine Sperrminorität darstellen, Einwände gegen den von der Kommission dargelegten Standpunkt erheben, so sollte es der Kommission nicht gestattet sein, Änderungen der Listen von Erzeugnissen in den Anhängen I und II zu genehmigen oder die Anerkennung der Gleichwertigkeit auszusetzen. In solchen Fällen sollte die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates auf der Grundlage von Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags unterbreiten.