Erwägungsgrund 2 32017D2315
Der Rat und die Hohe Vertreterin haben am 13. November 2017 eine gemeinsame Mitteilung gemäß Artikel 46 Absatz 1 EUV von 23 Mitgliedstaaten und am 7. Dezember 2017 von zwei weiteren Mitgliedstaaten erhalten, der zufolge alle diese Mitgliedstaaten beabsichtigen, sich aufgrund der Tatsache, dass sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und die weiter gehenden Verpflichtungen in diesem Bereich nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses untereinander eingegangen sind, und auf Grundlage aller anderen Elemente in der Mitteilung einschließlich der Präambel und der in Anlage I der Mitteilung enthaltenen Grundsätze der PESCO, denen sie in vollem Umfang weiterhin verpflichtet sind, und zudem unter Hinweis auf Artikel 42 EUV an der PESCO zu beteiligen, einschließlich Artikel 42 Absatz 7.