Erwägungsgrund 1 32017D0265
In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Robbenerzeugnisse aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Einhaltung der Bedingungen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Robbenerzeugnisse von einer anerkannten Stelle bescheinigt werden.