Beschluss (EU) 2017/265 der Kommission vom 14. Februar 2017 über die Aufnahme der Regierung der Nordwest-Territorien Kanadas in die Liste der anerkannten Stellen gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 757)
Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss dem Robbenerzeugnis aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle beiliegen, mit der bestätigt wird, dass die Bedingungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 eingehalten wurden.
Erwägungsgrund 3 32017D0265
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