Beschluss (EU) 2017/265 der Kommission vom 14. Februar 2017 über die Aufnahme der Regierung der Nordwest-Territorien Kanadas in die Liste der anerkannten Stellen gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 757)
Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regierung der Nordwest-Territorien alle Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 erfüllt und dass die Regierung der Nordwest-Territorien in die Liste der anerkannten Stellen aufgenommen werden sollte —
Erwägungsgrund 6 32017D0265
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