Erwägungsgrund 4 32017D0652
Im Anhang der geplanten Bürgerinitiative sind elf Rechtsakte der Union aufgeführt, auf deren Erlass durch die Kommission die geplante Bürgerinitiative abzielt, nämlich:(a)eine Empfehlung des Rates „zum Schutz und zur Förderung kultureller und sprachlicher Vielfalt in der Union“ auf der Grundlage von Artikel 167 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich AEUV und Artikel 165 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich AEUV;(b)ein Beschluss oder eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage von Artikel 167 Absatz 5 erster Gedankenstrich AEUV und Artikel 165 Absatz 4 erster Gedankenstrich AEUV zur Anpassung „von Förderprogrammen, um den Zugang kleiner Regional- und Minderheitensprachen zu ihnen zu erleichtern“;(c)ein Beschluss oder eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage von Artikel 167 Absatz 5 erster Gedankenstrich AEUV und Artikel 165 Absatz 4 erster Gedankenstrich AEUV zur Schaffung eines Zentrums für Sprachenvielfalt, das dazu dienen soll, das Bewusstsein für die Bedeutung von Regional- und Minderheitensprachen zu stärken und die Vielfalt auf allen Ebenen zu fördern, und das im Wesentlichen durch die Union finanziert werden soll;(d)eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage der Artikel 177 und 178 AEUV zur Anpassung der gemeinsamen Bestimmungen für die regionalen Fördermittel der Union dahin gehend, dass Minderheitenschutz sowie die Förderung kultureller und sprachlicher Vielfalt als thematische Ziele einbezogen werden;(e)eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage von Artikel 173 Absatz 3 AEUV und Artikel 182 Absatz 1 AEUV mit dem Ziel einer Änderung der Verordnung über das Programm „Horizont 2020“ zur Verbesserung der Forschung über den Mehrwert, den nationale Minderheiten sowie die kulturelle und sprachliche Vielfalt für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung in den Regionen der Union bieten können;(f)eine Richtlinie, eine Verordnung oder ein Beschluss des Rates auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 2 AEUV und Artikel 25 AEUV zur Stärkung der Stellung von Bürgern, die einer nationalen Minderheit angehören, innerhalb der Union mit dem Ziel, dafür Sorge zu tragen, dass ihre berechtigten Anliegen bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments berücksichtigt werden;(g)wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen und zur Förderung der Gleichbehandlung auch in Bezug auf nationale Minderheiten, insbesondere durch die Überarbeitung bestehender Richtlinien des Rates im Bereich der Gleichbehandlung auf der Grundlage von Artikel 19 Absatz 1 AEUV;(h)die Änderung des EU-Rechts mit dem Ziel, eine annähernde Gleichstellung von Staatenlosen und Unionsbürgern zu gewährleisten, auf der Grundlage von Artikel 79 Absatz 2 AEUV;(i)eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage von Artikel 118 AEUV zur Einführung eines einheitlichen Urheberrechts, das es erlauben würde, die gesamte Union als einen Binnenmarkt für Urheberrechte zu betrachten;(j)eine Änderung der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, um den freien Dienstleistungsverkehr und den Empfang audiovisueller Inhalte in Regionen, in denen Angehörige nationaler Minderheiten wohnen, zu gewährleisten, auf der Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 AEUV und Artikel 63 AEUV;(k)eine Verordnung oder ein Beschluss des Rates auf der Grundlage von Artikel 109 AEUV, Artikel 108 Absatz 4 AEUV oder Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e AEUV zur Gruppenfreistellung von Vorhaben, mit denen nationale Minderheiten und ihre Kultur gefördert werden.