Erwägungsgrund 5 32017D0652
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werdenin den Bereichen Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker, Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung, nichtkommerzieller Kulturaustausch sowie künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im audiovisuellen Sektor; auf dem Gebiet Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten; zur Beschreibung der Aufgaben, vorrangigen Ziele und Organisation der Strukturfonds, sofern die zu finanzierenden Maßnahmen den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union stärken; für spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung folgender Ziele: Beschleunigung der Anpassung der Industrie an strukturelle Veränderungen, Förderung eines für die Initiativnahme und die Entwicklung von Unternehmen in der gesamten Union, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, günstigen Umfelds, Förderung eines günstigen Umfelds für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potenzials von Innovation, Forschung und technologischer Entwicklung; auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung in Form eines mehrjährigen Rahmenprogramms zur Festlegung der wissenschaftlichen und technologischen Ziele von Tätigkeiten der Union und der einschlägigen Prioritäten, zur Beschreibung der Grundprinzipien solcher Tätigkeiten und Festlegung des Gesamthöchstbetrags sowie der Einzelheiten für die finanzielle Beteiligung der Union am Rahmenprogramm und des jeweiligen Anteils an jeder der vorgesehenen Maßnahmen; auf dem Gebiet Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in anderen EU-Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen; zur Schaffung europäischer Rechtstitel für einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der gesamten Union und zur Einführung zentralisierter Zulassungs-, Koordinierungs- und Aufsichtsregelungen auf Unionsebene; zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten; zur Festlegung der Kategorien staatlicher Beihilfen, die vom Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV befreit sind.