Erwägungsgrund 7 32017D0652
Ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge kann nicht zum Ziel haben, die Stellung von Bürgerinnen und Bürgern, die einer nationalen Minderheit angehören, innerhalb der EU zu stärken, um dadurch sicherzustellen, dass deren berechtigte Anliegen bei den Wahlen zum Europäischen Parlament berücksichtigt werden. Die Rechte der Unionsbürgerinnen und -bürger sind in Artikel 20 Absatz 2 AEUV festgelegt. Dazu zählen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Nach Artikel 25 AEUV kann der Rat auf der Grundlage eines ihm von der Kommission vorgelegten Berichts zur Ergänzung der in Artikel 20 Absatz 2 AEUV aufgeführten Rechte einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Zustimmung des Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen. Die durch solche Bestimmungen ergänzten Rechte müssen allerdings gegen andere Mitgliedstaaten als den, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt, oder gegen die Organe der Union gerichtet sein. Der von der geplanten Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ vorgeschlagene Rechtsakt enthält jedoch keine derartigen Anforderungen. Somit würde er auch Rechte begründen, die gegen den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt, durchgesetzt werden könnten. Damit können Artikel 25 und Artikel 20 Absatz 2 AEUV nicht als Rechtsgrundlage für einen Unionsrechtsakt zur Umsetzung der Verträge herangezogen werden, mit dem innerhalb der EU „die Stellung von Bürgerinnen und Bürgern, die einer nationalen Minderheit angehören, gestärkt werden sollen, um dadurch sicherzustellen, dass deren berechtigte Anliegen bei den Wahlen zum Europäischen Parlament berücksichtigt werden“. Soweit der von der geplanten Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ ins Auge gefasste Rechtsakt im Wesentlichen die für die allgemeine unmittelbare Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments notwendigen Bestimmungen beträfe, wäre es das Parlament, das gemäß Artikel 223 AEUV nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen einen Entwurf dieser Bestimmungen zu erstellen hätte. Die Kommission ist nach den Verträgen somit nicht zur Vorlage eines solchen Legislativvorschlags befugt.