Erwägungsgrund 8 32017D0652
Ebenso wenig kann ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge das erklärte Ziel haben, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen und zur Förderung der Gleichbehandlung auch in Bezug auf nationale Minderheiten zu erlassen und zu diesem Zweck insbesondere auf die Überarbeitung bestehender Richtlinien des Rates im Bereich der Gleichbehandlung zurückgreifen. Wenngleich die Unionsorgane unabhängig von ihrem Tätigkeitsfeld gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV zur Wahrung der „kulturellen und sprachlichen Vielfalt“ verpflichtet sind und gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niemanden wegen seiner „Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit“ diskriminieren dürfen, stellt keine dieser Bestimmungen eine Rechtsgrundlage für eine wie auch immer geartete Maßnahme der Organe dar. Nach Artikel 19 AEUV kann der Rat unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit ist in dieser umfangreichen Liste von Diskriminierungsgründen jedoch nicht aufgeführt. Aus diesem Grund kann Artikel 19 AEUV nicht als Rechtsgrundlage für einen Unionsrechtsakt zur Umsetzung der Verträge herangezogen werden, mit dem „wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen und zur Förderung der Gleichbehandlung auch in Bezug auf nationale Minderheiten“ getroffen werden sollen.