Erwägungsgrund 9 32017D0652
Soweit die geplante Bürgerinitiative auf die in Erwägungsgrund 4 Buchstaben f und g genannten Legislativvorschläge der Kommission zur Umsetzung der Verträge abzielt, liegt sie im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.