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Meldet ein Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 die Aufnahme von Verhandlungen, können die Kommissionsdienststellen ihn dazu beraten, wie sich die Unvereinbarkeit des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung eines zwischenstaatlichen Abkommens, über das bzw. die verhandelt wird, mit dem Unionsrecht verhindern lässt. Diese Beratung kann fakultative Musterklauseln und Leitlinien umfassen, die von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 in Absprache mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden. Die Dienststellen der Kommission können den betreffenden Mitgliedstaat zudem auf die einschlägigen energiepolitischen Ziele der Union, darunter auch das der Energieunion, aufmerksam machen. Der betreffende Mitgliedstaat kann die Kommission auch um Unterstützung bei diesen Verhandlungen ersuchen.
Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission als Beobachterin an den Verhandlungen teilnehmen. Die Kommission kann darum ersuchen, als Beobachterin an den Verhandlungen teilzunehmen, sofern sie es für erforderlich erachtet. Die Teilnahme der Kommission bedarf der schriftlichen Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats.
Nimmt die Kommission als Beobachterin an den Verhandlungen teil, kann sie den betreffenden Mitgliedstaat dazu beraten, wie sich die Unvereinbarkeit des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung, über das bzw. die verhandelt wird, mit dem Unionsrecht verhindern lässt.
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