Erwägungsgrund 12 32012R1219
Die in dieser Verordnung vorgesehene Ermächtigung zur Änderung oder zum Abschluss von bilateralen Investitionsschutzabkommen sollte es den Mitgliedstaaten insbesondere ermöglichen, jegliche Unvereinbarkeiten zu beheben, die zwischen ihren bilateralen Investitionsschutzabkommen und dem Unionsrecht bestehen und die sich nicht aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben, auf die in dieser Verordnung eingegangen wird.