Gesetze
Gesetz wird geladen …
Beabsichtigt die Kommission, auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 2 den Abschluss des ausgehandelten Abkommens nicht zu genehmigen, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 90 Tagen nach Zugang der Mitteilung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 eine Stellungnahme vor.
Innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Stellungnahme der Kommission kann der betreffende Mitgliedstaat die Kommission auffordern, Gespräche mit ihm aufzunehmen, die darauf gerichtet sind, eine Lösung zu finden.
Fordert der betreffende Mitgliedstaat innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 die Kommission nicht auf, Gespräche aufzunehmen, so erlässt die Kommission innerhalb von 130 Tagen nach Zugang der Mitteilung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.
Finden Gespräche im Sinne von Absatz 2 statt, so erlässt die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Gespräche eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach deren Erlass.
Die Kommission nimmt innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 11 einen Beschluss an, mit dem dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur…
Erteilt die Kommission keine Genehmigung nach Absatz 3, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und teilt die Gründe für die Ablehnung mit.
Fordert der betreffende Mitgliedstaat innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 die Kommission nicht auf, Gespräche aufzunehmen, so erlässt die Kommission innerhalb…
Beabsichtigt die Kommission, auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 4 die Aufnahme förmlicher Verhandlungen über das geplante Abkommen nicht zu…
Beabsichtigt die Kommission, auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 4 die Aufnahme förmlicher Verhandlungen über das geplante Abkommen nicht zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.