Art. 1 32020D1412
(1)
Die Tirrenia gewährten Ausgleichsleistungen und der für die Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen auf zwölf Routen im Rahmen des ursprünglichen Vertrags gewährte und für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 18. Juli 2012 verlängerte Liegeplatzvorrang stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche Beihilfe für den Betrieb der drei Routen Neapel–Palermo, Civitavecchia–Olbia und Genua–Porto Torres wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt.
(2)
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte staatliche Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.