Art. 3 32020D1412
Die Befreiung von den indirekten Abgaben auf die Übertragung von Caremar, Saremar, Toremar und der Tirrenia-Sparte auf die Regionen Kampanien, Sardinien und Toskana bzw. auf CIN stellt eine staatliche Beihilfe an Tirrenia im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt.
Die Befreiung des Erlöses aus dem Verkauf der Tirrenia-Sparte an CIN von der Körperschaftssteuer stellt eine staatliche Beihilfe an Tirrenia im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt.
Die in Absatz 1 und 2 dieses Artikels genannten staatlichen Beihilfen sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses hat Italien die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Beihilfe noch nicht ausgezahlt.