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Der Beförderungsrat kann dem Direktor eine der folgenden Maßnahmen vorschlagen, um Bedienstete, deren Leistung als besonders gut eingestuft wurde, zu belohnen:
die Gewährung einer Sondervergütung;
einen außerplanmäßigen Aufstieg in die nächsthöhere Dienstaltersstufe;
eine Beförderung in den nächsthöheren Besoldungsgrad, wenn die Planstellen dies erlauben.
Eine schlechte Beurteilung kann rechtfertigen, dass der Bedienstete ein weiteres Jahr in seiner bisherigen Dienstaltersstufe verbleibt.
Wird ein Bediensteter aufeinanderfolgend zwei- oder mehrmals schlecht beurteilt, so kann dies die Kündigung oder Nichtverlängerung seines Vertrags rechtfertigen.
Geht aus der zusätzlichen Zwischenbeurteilung nach Artikel 24 Absatz 3 keine Verbesserung der Leistung des Bediensteten hervor, so kann der Direktor eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:
Der Bedienstete verbleibt für weitere zwölf Monate in seiner bisherigen Dienstaltersstufe;
der Vertrag des Bediensteten wird gemäß Artikel 7 Absatz 3 gekündigt.
Die Höhe der Sondervergütung nach Absatz 1 und die sonstigen Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels werden vom Direktor zu Beginn eines jedes Haushaltsjahres festgelegt. KAPITEL VII Disziplinarstrafen
Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Bediensteten auf Zeit wird eine jährliche Beurteilung erstellt. Aus dieser Beurteilung ergibt sich, ob…
Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen…
Artikel 43 erhält folgende Fassung: Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten wird unter den von den Anstellungsbehörden eines jeden…
Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für
dem Niveau der Aufgaben und Zuständigkeiten des Bediensteten;
In Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Der Bedienstete auf Zeit, dessen Einstufung nach den von der in Artikel 6 Absatz 1 genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.