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Dauer
Die anfängliche Anstellungsdauer von Bediensteten in einer Dauerplanstelle beträgt vier Jahre. Im Vertrag muss angegeben sein, dass sie spätestens bei Ablauf des dritten Jahres ihrer Anstellung darüber informiert werden,
dass ihre Anstellung nicht verlängert wird oder
dass ihre Anstellung auf unbefristete Zeit verlängert wird oder
dass ihre Anstellung für eine befristete Dauer verlängert wird, die nicht länger als vier Jahre ist, wenn der Direktor es für nicht angebracht hält, zum gegebenen Zeitpunkt eine unbefristete Anstellung zu gewähren. Der betreffende Bedienstete wird spätestens ein Jahr nach Ablauf dieser Verlängerung entweder darüber informiert, dass seine Anstellung nicht verlängert wird, oder dass sie für eine unbefristete Dauer verlängert wird.
Die Vertragslaufzeit von Bediensteten, die in einer Stelle auf Zeit eingestellt wurden, darf vier Jahre nicht überschreiten. Diese Verträge dürfen um einen Zeitraum von höchsten vier Jahren verlängert werden.
Bei Beendigung ihrer Tätigkeit haben die Bediensteten Anspruch auf eine Abfindung bei Arbeitsplatzverlust oder eine Vergütung bei befristetem Arbeitsvertrag, die gemäß den Bestimmungen des Anhangs I berechnet wird.
Probezeit Jeder Erstvertrag sieht eine Probezeit vor, die, vorbehaltlich folgender Punkte, vom Zeitpunkt des Dienstantritts an gerechnet sechs Monate beträgt: Die Probezeit ist Teil der Laufzeit des Erstvertrags. Sie zählt für das Dienstalter sowie für die Ruhegehaltsansprüche.
Kann ein Bediensteter während seiner Probezeit krankheits- oder unfallbedingt sein Amt während eines Monats oder mehr nicht ausüben, so kann der Direktor die Probezeit um die entsprechende Dauer verlängern. Die Gesamtdauer der Probezeit darf höchstens zwölf Monate betragen;
zum Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Bediensteten zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Dieser Bericht wird dem Bediensteten mitgeteilt;
ein Bediensteter, der nicht unter Beweis gestellt hat, dass seine Leistung für eine Weiterbeschäftigung auf seinem Dienstposten ausreicht, wird entlassen;
wenn die Leistungen des Bediensteten während der Probezeit eindeutig unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt der Probezeit erstellt werden. Der Bericht wird der betreffenden Person mitgeteilt;
der Direktor kann auf der Grundlage des Berichts entscheiden, den Bediensteten vor Ablauf der Probezeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zu entlassen; die Dauer der Beschäftigung darf jedoch die normale Dauer der Probezeit nicht überschreiten;
ein Bediensteter, der während der Probezeit aufgrund eines negativen Berichts entlassen wird, hat keinen Anspruch auf eine Vergütung bei befristetem Arbeitsvertrag.
Kündigung von Verträgen
Das SATCEN kann in den folgenden Fällen einen Vertrag kündigen oder nicht verlängern: In den unter Ziffer i bis vi genannten Fällen kann der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt oder nicht verlängert werden; in einem Fall nach Ziffer vii beträgt die Kündigungsfrist einen Monat.
wenn die Planstelle, die der Bedienstete innehat, gestrichen wird, oder wenn die mit dem Dienstposten des Bediensteten verbundenen Aufgaben so geändert werden, dass er nicht mehr die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrung für den Dienstposten hat und kein angemessener alternativer Dienstposten für ihn im SATCEN gefunden werden kann;
wegen unzureichender beruflicher Leistung des Bediensteten, die durch zwei aufeinander folgende Beurteilungen gemäß Artikel 26 ordnungsgemäß festgestellt worden sein muss;
wegen Dienstunfähigkeit des Bediensteten aus gesundheitlichen Gründen, die in Ausübung seines Amtes eingetreten ist und die durch den Dienstunfähigkeitsausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 4 festgestellt worden ist;
nach Ausscheiden des Mitgliedstaats, dem der Bedienstete angehört, aus dem Verwaltungsrat;
nach Verlegung des Sitzes des SATCEN an einen Ort in mehr als 100 km Entfernung von dem Ort, an dem der Bedienstete eingestellt wurde, und Verweigerung eines Ortswechsels durch den Bediensteten;
nach Entzug der Sicherheitsermächtigung des Bediensteten aus anderen als disziplinarischen Gründen;
nach einem Disziplinarverfahren, bei dem nach den in Kapitel VII festgelegten Modalitäten das Fehlverhalten oder die Verantwortlichkeit des Bediensteten festgestellt worden ist oder das zum Entzug seiner Sicherheitsermächtigung geführt hat.
Ein Bediensteter kann seinen Vertrag selbst mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten aus persönlichen Gründen aller Art kündigen, die er aber nicht darzulegen braucht.
Abfindung bei Arbeitsplatzverlust und Vergütung bei befristetem Arbeitsvertrag
Für Bedienstete mit einem unbefristeten Vertrag gilt Folgendes: — Bei einer nicht auf disziplinarischen Gründen beruhenden Kündigung eines Vertrags auf Veranlassung des SATCEN entsteht ein Anspruch auf Abfindung nach den Bedingungen in Anhang I. — Wird ein Vertrag auf Veranlassung des betreffenden Bediensteten selbst gekündigt, so entsteht kein Anspruch auf eine Abfindung bei Arbeitsplatzverlust.
Für Bedienstete mit einem befristeten Vertrag gilt Folgendes: — Bei einer nicht auf disziplinarischen Gründen beruhenden Kündigung oder Nichtverlängerung eines Vertrags auf Veranlassung des SATCEN entsteht ein Anspruch auf Vergütung nach den Bedingungen in Anhang I. — Kündigt ein Bediensteter seinen Vertrag selbst oder nimmt er das Angebot einer Vertragsverlängerung nicht an, so entsteht kein Anspruch auf eine Vergütung bei befristetem Arbeitsvertrag.
Kürzung der Kündigungsfrist Das SATCEN kann die in Absatz 3 Buchstabe a vorgesehene Kündigungsfrist kürzen, wenn dies aufgrund dienstlicher Erfordernisse notwendig ist; in diesem Fall hat der Bedienstete Anspruch auf die Zahlung eines Zusatzbetrags, der der Höhe des Gehalts sowie der Zulagen entspricht, die er zwischen dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung seines Vertrags und dem Zeitpunkt, zu dem die sechsmonatige Kündigungsfrist abgelaufen wäre, erhalten hätte. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die Kündigung aus disziplinarischen Gründen erfolgt ist. KAPITEL III Gehalt und Zulagen
Ein Bediensteter auf Zeit kann für einen von der Anstellungsbehörde entsprechend ausgewiesenen Dienstposten einen Antrag auf die Genehmigung von…
Wenn die Leistungen des Vertragsbediensteten offensichtlich unzulänglich sind, kann zu jedem Zeitpunkt vor Ablauf der Probezeit ein Bericht über ihn erstellt…
Wenn die Leistungen eines Bediensteten auf Zeit während der Probezeit offensichtlich unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt der…
Das Beschäftigungsverhältnis endet außerdem, wenn der Bedienstete auf Zeit die in Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt,…
der Bedienstete bei seiner Einstellung vorsätzlich falsche Angaben hinsichtlich seiner beruflichen Befähigung und Erfahrung oder seiner Fähigkeit, die in…
Entlassung durch Kündigung des Vertrags unter Aberkennung der Abfindung bei Arbeitsplatzverlust oder der Vergütung bei befristetem Arbeitsvertrag.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.