Art. 14 32014D0401
Haftung
(1)
Die vertragliche Haftung des SATCEN unterliegt dem für den jeweiligen Vertrag geltenden Recht.
(2)
Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem vom SATCEN geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(3)
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem SATCEN ist durch die einschlägigen Bestimmungen des Personalstatuts des SATCEN geregelt.