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Die Bezüge der örtlichen Bediensteten werden vertraglich festgesetzt und bestehen in einem monatlichen Nettogehalt ohne weitere Zulagen und unabhängig von ihrer familiären und sozialen Situation.
Da die örtlichen Bediensteten nicht unter die Versorgungsordnung fallen, wird entsprechend auch kein Beitrag vom Gehalt einbehalten.
Die Bezüge der örtlichen Bediensteten werden zu Beginn des Jahres um denselben Prozentsatz wie den erhöht, der den Bediensteten vom Verwaltungsrat gewährt wird. TITEL IV VERTRETUNG DER BESCHÄFTIGTEN
Die Bezüge des Bediensteten auf Zeit umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.
Beträge, die ein Vertragsbediensteter der Agentur zu dem Zeitpunkt schuldet, an dem er Anspruch auf Bezüge nach dieser Versorgungsordnung hat, werden von diesen…
Die Zahlung der Bezüge erfolgt nach Maßgabe von Anhang IV Artikel 17 und 18.
1Als Amtsbezüge werden gewährt: 2Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) gilt nicht für die…
1Bezüge sind die nach § 5 ruhegehaltfähigen Bezüge. 2Auf die Erfüllung von Mindestdienst- oder -bezugszeiten kommt es nicht an. 3Die Bezüge sind als…
Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.