Art. 107 32016D1351
Ein Vertragsbediensteter, dessen Vertrag für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen wird, muss, wenn er der Funktionsgruppe I angehört, während der ersten sechs Monate bzw., wenn er einer anderen Funktionsgruppe angehört, während der ersten neun Monate seiner Dienstzeit eine Probezeit ableisten.Ist der Vertragsbedienstete während seiner Probezeit durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat lang verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die Anstellungsbehörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.Die Gesamtdauer der Probezeit darf höchstens fünfzehn Monate betragen.
Wenn die Leistungen des Vertragsbediensteten offensichtlich unzulänglich sind, kann zu jedem Zeitpunkt vor Ablauf der Probezeit ein Bericht über ihn erstellt werden.Dieser Bericht wird dem Betreffenden übermittelt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Bericht und die Stellungnahme werden vom unmittelbaren Vorgesetzten des Vertragsbediensteten unverzüglich der Anstellungsbehörde übermittelt. Die Anstellungsbehörde kann auf der Grundlage des Berichts beschließen, den Vertragsbediensteten vor Ablauf der Probezeit mit einmonatiger Kündigungsfrist zu entlassen oder — im Ausnahmefall — die Probezeit um höchstens sechs Monaten zu verlängern und den Vertragsbediensteten gegebenenfalls für die verbleibende Probezeit einer anderen Dienststelle zuzuweisen.
Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Vertragsbediensteten zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Vertragsbediensteten mitgeteilt, der binnen acht Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann.Empfiehlt der Bericht die Entlassung des Vertragsbediensteten oder — im Ausnahmefall — eine Verlängerung der Probezeit, so werden der Bericht und die Stellungnahme vom unmittelbaren Vorgesetzten des Vertragsbediensteten unverzüglich der Anstellungsbehörde übermittelt.Der Vertragsbedienstete, der nicht unter Beweis gestellt hat, dass seine Fähigkeiten oder seine Führung für eine Weiterbeschäftigung auf seinem Dienstposten ausreichen, wird entlassen.Die endgültige Entscheidung wird auf der Grundlage des in diesem Absatz genannten Berichts sowie auf der Grundlage von der Anstellungsbehörde bekannten Gesichtspunkten in Bezug auf das Verhalten des Vertragsbediensteten vor dem Hintergrund des Kapitels 2 getroffen.
Der entlassene Vertragsbedienstete erhält eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleisteten Monat der Probezeit.