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Das Amt veröffentlicht auf seiner Website Datenschutzhinweise, durch die alle von der Datenverarbeitung betroffenen Personen über seine Tätigkeiten, die die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten mit sich bringen, informiert werden.
Das Amt informiert alle von der Datenverarbeitung betroffenen Personen, die es als von der Untersuchung betroffene Personen („Betroffene“), als Zeugen oder als Hinweisgeber im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 ansieht, jeweils einzeln.
Wenn das Amt die Informationsübermittlung an die in Absatz 2 genannten von der Datenverarbeitung betroffenen Personen teilweise oder vollständig beschränkt, erstellt es eine Aufzeichnung über die Gründe für die Beschränkung einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung. Dabei gibt es in der Aufzeichnung an, inwieweit die Unterrichtung dem Zweck der Untersuchungstätigkeiten des Amts oder von Beschränkungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 zuwiderlaufen oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde. Die Aufzeichnung sowie gegebenenfalls die Dokumente, die die zugrunde liegenden Fakten und die rechtlichen Grundlagen enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
Die in Absatz 3 genannte Beschränkung gilt so lange, wie die Gründe bestehen, die die Beschränkung rechtfertigen. Bestehen die Gründe für die Beschränkung nicht mehr, übermittelt das Amt der von der Datenverarbeitung betroffenen Person die jeweiligen Informationen unter Angabe der Gründe für die Beschränkung. Gleichzeitig unterrichtet das Amt die von der Datenverarbeitung betroffene Person über die Möglichkeit, jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragen oder einen Rechtsbehelf vor dem Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen. Das Amt überprüft die Anwendung einer Beschränkung alle sechs Monate nach deren Einführung sowie bei Abschluss der Untersuchung. Danach prüft der Datenschutzbeauftragte alljährlich, inwieweit es erforderlich ist, eine Beschränkung aufrechtzuerhalten.
Wenn die Kommission die in Absatz 2 vorgesehene Unterrichtung betroffener Personen, deren Daten für die Bearbeitung von Anträgen und Beschwerden nach dem Statut…
Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Datenschutzhinweise, die alle betroffenen Personen über ihre Tätigkeiten informieren, bei denen personenbezogene…
Wenn die Kommission die Unterrichtung für nach Absatz 2 dieses Artikels betroffene Personen ganz oder teilweise beschränkt, erfasst und registriert sie die…
Beschränkt die Kommission gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses die in dessen Absatz 2 genannten Informationen ganz oder teilweise, so erfasst und registriert sie…
Wenn die Kommission die Unterrichtung betroffener Personen, deren personenbezogene Daten sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dem Beschluss (EU, Euratom)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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