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In Anbetracht der zentralen Rolle, die der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere der Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, im internationalen Handel spielt, fällt das überarbeitete Lissabonner Abkommen unter die gemeinsame Handelspolitik der Union. Das überarbeitete Lissabonner Abkommen betrifft speziell den internationalen Handel, weil es im Wesentlichen diesen fördern und erleichtern soll und sich direkt und sofort auf ihn auswirkt . Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fällt die gemeinsame Handelspolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Folglich fällt auch die Aushandlung des überarbeiteten Lissabonner Abkommens in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.
Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gehören ausländische Direktinvestitionen zu den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bereichen. Gemäß…
Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gehören ausländische Direktinvestitionen zu den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bereichen. Nach…
Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit für die Bereiche, die unter die Genfer Akte fallen. Das wurde durch das Urteil des Gerichtshofs vom 25.…
Damit die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit im Bereich ihrer gemeinsamen Handelspolitik voll ausüben kann, und unter uneingeschränkter Achtung ihrer…
Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen über ein überarbeitetes Lissabonner Abkommen über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben aufzunehmen.…
Am 20. Mai 2015 wurde die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (im Folgenden „Genfer Akte“) angenommen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.