Art. 5 32018D0559
Die Verwendung von Verschlüsselungstechnologien zum Schutz von EU-Verschlusssachen (EU-VS) erfolgt im Einklang mit Beschluss (EU, Euratom) 2015/444.
Über die Verwendung von Verschlüsselungstechnologien zum Schutz von Nicht-EU-VS-Daten entscheidet der Systemeigner des jeweiligen KIS, und zwar unter Berücksichtigung der Risiken, die durch die Verschlüsselung reduziert werden sollen, sowie der Risiken, die durch die Verschlüsselung entstehen.
Jegliche Verwendung einer Verschlüsselungstechnologie muss vorab von der Krypto-Zulassungsstelle genehmigt werden, es sei denn, die Verschlüsselung dient allein dem Schutz der Vertraulichkeit von Nicht-EU-VS-Daten bei deren Übertragung und es werden Standard-Netzwerkprotokolle verwendet.
Mit Ausnahme des in Absatz 3 dieses Artikels genannten Falls stellen die Kommissionsdienststellen sicher, dass von sämtlichen Entschlüsselungsschlüsseln Sicherheitskopien angefertigt und im Rahmen der Schlüsselhinterlegung gespeichert werden, damit gespeicherte Daten entschlüsselt werden können, falls der Entschlüsselungsschlüssel nicht verfügbar ist. Die Entschlüsselung verschlüsselter Daten mithilfe einer Sicherheitskopie eines Entschlüsselungsschlüssels darf nur dann erfolgen, wenn dies im Einklang mit der von der Krypto-Zulassungsstelle festgelegten Norm genehmigt worden ist.
Die Anträge auf Genehmigung für die Verwendung von Verschlüsselungstechnologien werden offiziell dokumentiert und enthalten Einzelheiten über das KIS und die Daten, die geschützt werden sollen, sowie über die zu verwendenden Technologien und die damit verbundenen sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren. Diese Genehmigungsanträge sind vom Systemeigner zu unterzeichnen.
Genehmigungsanträge für die Verwendung von Verschlüsselungstechnologien werden entsprechend den öffentlichen Normen und Vorgaben von der Krypto-Zulassungsstelle geprüft.