Art. 7 32018D0559
Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit legt die Regeln dazu in einer Norm über die Zugangsberechtigung zwischen den KIS der Kommission und externen Netzwerken fest.
Bei den Regeln wird zwischen unterschiedlichen Arten externer Netzwerkverbindungen unterschieden, und es werden geeignete Sicherheitsregeln für die einzelnen Verbindungsarten festgelegt, in denen unter anderem geregelt wird, ob die Verbindung gemäß Absatz 4 dieses Artikels vorab durch die entsprechende Stelle genehmigt werden muss.
Soweit erforderlich, wird die Zugangsberechtigung auf der Grundlage eines offiziellen Antrags- und Genehmigungsverfahrens erteilt. Die Genehmigung ist für einen bestimmten Zeitraum gültig und ist vor Aktivierung der Verbindung einzuholen.
Die Gesamtzuständigkeit für die Genehmigung von Anträgen obliegt der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit, wobei sie die Zuständigkeit für die Genehmigung bestimmter Verbindungsarten nach Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 und entsprechend den Bedingungen gemäß Ziffer 8 nach eigenem Ermessen übertragen darf.
Die genehmigende Stelle darf zusätzliche Sicherheitsanforderungen als Voraussetzung für die Genehmigung auferlegen, um die KIS und die Netzwerke der Kommission vor dem Risiko eines unbefugten Zugriffs oder anderer Sicherheitsverletzungen zu schützen.
Die Netzwerkdienste für die Kommission werden standardmäßig von der Generaldirektion Informatik bereitgestellt. Alle anderen Kommissionsdienststellen, die ein Netzwerk betreiben, das nicht von der Generaldirektion Informatik bereitgestellt wird, müssen zunächst die Genehmigung des ISSB einholen. Die Kommissionsdienststelle dokumentiert den wirtschaftlichen Grund für den Antrag und weist nach, dass ausreichende Netzwerkkontrollmaßnahmen bestehen, um die Anforderungen für die Kontrolle eingehender und ausgehender Informationsflüsse zu erfüllen.
Der Systemeigner eines KIS legt die Sicherheitsanforderungen für den externen Zugriff auf dieses KIS fest und stellt mit Unterstützung des LISO sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit ergriffen werden.
Die Sicherheitsmaßnahmen für externe Netzwerkverbindungen basieren auf dem Grundsatz, dass nur nötige Informationen ( Need to know ) bereitgestellt und so wenig Rechte wie möglich ( Least Privilege ) gewährt werden, damit die betreffenden Personen nur die Informationen und Zugriffsrechte erhalten, die sie für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten für die Kommission benötigen.
Um potenzielle Sicherheitsverletzungen zu erkennen, werden alle externen Netzwerkverbindungen gefiltert und überwacht.
Wird eine Verbindung zum Zweck der Auslagerung eines KIS eingerichtet, wird die Genehmigung unter der Voraussetzung erteilt, dass das in Artikel 8 beschriebene Verfahren erfolgreich abgeschlossen wird.