Erwägungsgrund 12 32018D0598
Angesichts des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Georgiens, seines wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstands, gemessen am Pro-Kopf-Einkommen und der Armutsquote, sowie der Höhe seiner Verschuldung sollte ein Teil der Hilfe in Form von Zuschüssen gewährt werden.