Erwägungsgrund 2 32018D0934
Der Rat hat am 29. Juni 2010 den Beschluss 2010/365/EU angenommen. Diesem Beschluss zufolge gelten die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem (im Folgenden „SIS“) in Bulgarien und Rumänien ab dem 15. Oktober 2010, wobei sie von der Verpflichtung ausgenommen wurden, Drittstaatsangehörigen, die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt darin zu verweigern, und ihnen nicht gestattet war, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 Ausschreibungen im SIS vorzunehmen, ergänzende Informationen einzustellen und Zusatzinformationen über Drittstaatsangehörige zwecks Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts auszutauschen (im Folgenden „restliche Beschränkungen“).